Herzlich Willkommen beim Kreisreiterbund Wetterau e.V.!
Satzung
Satzung des Kreisreiterbundes „Wetterau„ e.V. VR 1136
§ 1 Name und Sitz
Der „Kreisreiterbund Wetterau„ (KRB), mit Sitz in Friedberg (Hessen) verfolgt ausschließlich und unmittelbar-gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereines ist z.B. die Förderung des Sports in allen Klassen sowie die Unterstützung bei sportlichen Veranstaltungen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Ausbildung von Reitern und Pferden innerhalb der ihm angeschlossenen Mitglieder zu fördern. Der KRB sieht seine Aufgabe als Bindeglied zwischen dem Verband der Hessischen Reit- und Fahrvereine e.V. und seinen Mitgliedern. Er strebt eine einheitliche Ausbildung an und berät die Vereine bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben.
Der KRB soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg eingetragen werden.
Der KRB (und alle ihm angeschlossenen Vereine) enthält (enthalten) sich grundsätzlich jeder politischen Betätigung.
§ 2
Der Verein ist selbtlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Hessischen Reit-und Fahrvereine der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des KRB kann jeder eingetragene Reiterverein im Wetteraukreis werden.
Der Antrag um Aufnahme als ordentliches Mitglied ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des KRB zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des KRB allein.
Der Antrag um Aufnahme als Mitglied eines Pferdebetriebes (als außerordentliches Mitglied) ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des Hessischen Reit- und Fahrverbandes e.V. zu stellen.
Ordentliche Mitglieder erlangen die Mitgliedschaft beim Hessischen Reit- und Fahrverband e.V., dem Landessportbund Hessen e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. nur über die Mitgliedschaft beim Kreisreiterbund.
Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a.) durch Auflösung des betreffenden Vereins oder Pferdebetriebes,
b.) durch schriftliche Kündigung, die 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres ( = Kalenderjahr) durch Einschreiben bei der Geschäftsstelle oder dem Vorsitzenden des KRB erfolgen muß,
c.) durch Ausschluß, der aus wichtigen Gründen erfolgen kann und durch den Vorstand empfohlen wird. Das betreffende Mitglied muß vorher vom Vorstand gehört werden. Ihm steht das Recht der Berufung innerhalb von vier Wochen an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig mit einfachem Mehrheitsbeschluß entscheidet.
d.) bei natürlichen Personen durch ihren Tod.
Ein angeschlossener Pferdebetrieb hat die Kündigung schriftlich an den Hessischen Reit- und Fahrverband e.V. zu richten. Über die Aufnahme und Ausschluß eines Pferdebetriebes entscheidet der Hessische Reit- und Fahrverband e.V.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Beratung in allen Fragen der Ausbildung von Reitern und Pferden, der Haltung von Pferden und des Vereinswesens.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a.) die Satzung einzuhalten
b.) die Beschlüsse des KRB zu befolgen
c.) durch Mitarbeit die Verbandsbestrebungen zu fördern
d.) die festgesetzten Beiträge und Gebühren zu bezahlen
e.) bei ihnen anvertrauten Pferden stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze hinsichtlich des Tierschutzes zu beachten.
Die Mitglieder sind gehalten, an den Veranstaltungen und Pferdeleistungsprüfungen des KRB teilzunehmen.
§ 9 Organe des Kreisreiterbundes
Die Organe des KRB sind:
a.) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung
c.) bei Bedarf „Ausschüsse „
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a.) dem Vorsitzenden
b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c.) dem Geschäftsführer
d.) dem Sportwart
e.) dem Jugendwart, sowie dem Jugendsprecher (14 – 21 Jahre bei der Wahl)
f.) dem Voltigierwart
g.) dem Beauftragten für den Fahrsport
h.) dem Beauftragten für den Allgemeinen Pferdesport
i.) dem Vertreter der Pferdebetriebe
j.) dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt bzw. bestätigt. Wiederwahl ist zulässig. Für während eines Jahres ausscheidende Vorstandsmitglieder kooptiert der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist und die Entlastung durch die Mitgliederversammlung erfolgt ist.
Der Jugendwart / Jugendsprecher und Voltigierwart wird von der Jugendversammlung gewählt. Die Jugendversammlung wird vom Kreisjugendwart rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung einberufen. Teilnehmer sind die Jugendwarte der angeschlossenen Vereine. Sie haben soviel Stimmen, wie der Mitgliedsverein bei der Mitgliedsversammlung (siehe § 11 Mitgliederversammlung)
Die Wahl des Jugendwart ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Jugendwart des KRB muß bei seiner Wahl min. das 16. Lebensjahr erreicht haben. Der Jugendsprecher hat bei der Wahl sein 14. (min.) bis 21. (max.) Lebensjahr vollendet.
Der Vertreter der Pferdebetriebe wird von den Mitglieder der Pferdebetriebe gewählt, die im Einzugsgebiet des KRB Wetterau liegen.
Dieses bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Er berichtet über Aktivitäten und Beschlüsse der Pferdebetriebe an den Vorstand des KRB.
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung für die Dauer seiner Wahlperiode im Bedarfsfall Ausschüsse zu bilden.
Die gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 26 des BGB sind:
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer.
Zur Vertretung sind jeweils immer 2 gemeinsam berechtigt.
Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an. Ihnen obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege sowie des Jahresabschlusses. Die Prüfung ist mindestens 1 mal im Jahr durchzuführen.
§ 11 die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einzuberufende Versammlung aller Mitglieder. Die Mitgliederversammlung soll im 1.Quartal eines Kalenderjahres stattfinden. Im Bedarfsfall können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die Einladungen haben schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen und müssen die Tagesordnung enthalten.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a.) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b.) Entlastung des Vorstandes
c.) Wahl des Vorstandes
d.) Wahl der Kassenprüfer
e.) Abstimmung von Terminen
f.) Beschlußfassung über Auflösung des KRB, Satzungsänderungen
g.) Ernennungen von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und fördernden Mitgliedern
h.) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung des KRB bedarf der Dreiviertelmehrheit. Die Abstimmung erfolgt offen, auf Antrag geheim mit Stimmzettel.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
Die Stimmberechtigung ergibt sich aus dem Mitgliederbestand, der dem Landessportbund Hessen gemeldet ist. Der Nachweis ist durch Kopie der Bestandserhebung zu erbringen.
Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung erhält:
a.) jedes Mitglied des Vorstandes je 1 Stimme
b.) die Mitgliedsvereine
bis 50 Mitglieder 1 Stimme
bis 100 Mitglieder 2 Stimmen
bis 150 Mitglieder 3 Stimmen
bis 200 Mitglieder 4 Stimmen
für jede weiteren angefangenen 100 Mitglieder 1 weitere Stimme.
Sind Mitgliedsbeiträge oder Umlagen ein halbes Jahr nach Anforderung nicht beglichen, so erlischt das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bis zur Begleichung der ausstehenden Beträge.
§ 12 Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Erfüllung der Aufgaben des KRB und die Bestreitung der Kosten der Geschäftsführung werden Beiträge erhoben, soweit nicht Mittel aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.
Der Mitgliedsbeitrag ist im 1 Quartal jährlich einmal zu entrichten.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Friedberg, den 16.03.2004
Monika John Erich Braun
1. Vorsitzende Geschäftsführer